Satzung
 

Amtsgericht Völklingen, Vereinsregister-Nr. 831 v. 10. März 1997

 
   

Inhalt

§   1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§   2 Zweck und Aufgaben

§   3 Gemeinnützigkeit

§   4 Mitgliedschaft

§   5 Mitgliedsbeiträge

§   6 Organe des Vereins

§   7 Mitgliederversammlung

§   8 Vorstand

§   9 Beirat

§ 10 Satzungsänderung

§ 11 Auflösung des Vereins

§ 12 Ermächtigung

 

Gründungsmitglieder

Satzungsänderung

 
   

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen "Maltiz - Naturerfahrung & Waldpädagogik“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.".

 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Völklingen.

 (3) Der Verein hat seinen Tätigkeitsbereich im Saarland.

 (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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§ 2 Zweck und Aufgaben

 (1) Der Zweck des Vereins ist die Bildung des Menschen aller Altersgruppen, insbesondere aber von Kindern und Jugendlichen, im Sinne eines ganzheitlich erlebenden, denkenden und handelnden Wesens in der Begegnung mit der Natur. Der Verein „Maltiz - Naturerfahrung und Waldpädagogik“ will die Entwicklung von jungen Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen, zu einem bewußtem und verantwortungsvollem Umgang mit der Mitwelt, den Mitmenschen und mit sich selbst fördern.

 (2) Der Satzungszweck wird durch alle geeigneten Maßnahmen verwirklicht, insbesondere  durch Bildungsmaßnahmen im ökologischen und sozialen Bereich, praktischen Tätigkeiten in Natur- und Umwelt sowie Freizeitmaßnahmen insbesondere für Kinder und Jugendliche.

Darüber hinaus kann der Verein sonstige, den Vereinszweck fördernde Aktivitäten entfalten.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein sowohl ehrenamtlicher als auch hauptamtlicher MitarbeiterInnen oder Fachkräfte bedienen. Er kann sich zweckentsprechende Grundstücke und Gebäude sowie geeignete Räumlichkeiten nutzbar machen. Darüber hinaus kann der Verein sonstige, den Vereinszweck fördernde Mittel einsetzen.

(4) Die Aktivitäten und Maßnahmen des Vereines stehen allen Personen der jeweiligen Zielgruppe unabhängig von Alter, Geschlecht, Rasse, Herkunft, Religion unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein gleichermaßen zur Verfügung. Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf freiwilliger Basis.

(5) Der Verein kann sich mit anderen gleichartigen Vereinen zu einem Dachverband zusammenschließen und anderen geeigneten Verbänden beitreten.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Über die Kassengeschäfte des Vereines ist Buch zu führen, für jedes Geschäftsjahr erfolgt eine Rechnungsprüfung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

 

 

 

 

 

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§ 4

Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Natürliche und juristische Personen, die den Verein materiell unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.

 (2) Ein- und Austritt müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht zur Mitteilung der Gründe für seine Entscheidung verpflichtet. Die Mitgliedschaft kommt mit der Annahme des Mitgliedsantrages durch den Vorstand zustande.

 (3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung, Tod oder Streichung aus der Mitgliederliste. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

 Die schriftliche Austrittserklärung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres bei dem Vorstand eingegangen sein.

Der Ausschluß kann bei vereinsschädigendem Verhalten nach Anhörung des Mitgliedes vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Ausschluß durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden muß, möglich. Über die Berufung entscheidet sodann diese Mitgliederversammlung endgültig. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz Mahnung und Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste seine ausstehende Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mahnung entrichtet hat.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 (1) Die Mitgliedsbeiträge setzen sich aus Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen zusammen. Fördernde Mitglieder entrichten nur die Jahresbeiträge.

 (2) Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge (Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen), deren Höhe und Fälligkeit fest. Umlagen müssen einstimmig von allen ordentlichen Mitgliedern des Vereines beschlossen werden.

 (3) Aus begründetem Anlaß kann der Vorstand Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen für einzelne Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

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§ 6

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7

Mitgliederversammlung

 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie muß innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrages bei dem Vorstand einberufen werden.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie drei Wochen zuvor an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse abgesendet worden ist.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer. Die Berichterstattung muß jeweils in schriftlicher Form erfolgen.

  • Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes

  • Beschlußfassung über Anträge und alle Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereines

 (4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit soweit andere Bestimmungen der Satzung nicht anders lauten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, fördernde Mitglieder lediglich Rede- und Antragsrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

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§ 8

Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er kann, wenn die Aufgaben des Vereins es erfordern, auf bis zu sieben Mitglieder erweitert werden. Der Vorstand kann zur Verwaltung des Vereines und zur Durchführung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer/in bestellen oder freie oder feste Mitarbeiter beschäftigen.

 (2) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nacheinander in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet nicht vor der Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der Schriftführer/in

  • dem/der Kassenführer/in

  • bis zu 4 BeisitzerInnen

(4) Vorstand i.S. des § 26 Abs. 2 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können Untervollmachten erteilen.

(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zufallen.

(6) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(8) Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einberufen.

(9) Der/die Vorsitzende gem. (4) und der Vorstand sind an die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung gebunden

 

§ 9

Beirat

(1) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gebildet werden.

(2) Der Beirat berät den Vorstand. Er kann zu Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

(3) In den Beirat können Vertreter von öffentlichen Bildungseinrichtungen, fachlich betroffenen Behörden und Anstalten sowie sonstige qualifizierte Personen berufen werden.

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§ 10

Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausgewiesen sein.

§ 11

Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung den Verein mit Drei-Viertel-Mehrheit auflösen.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

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§ 12

Ermächtigung

Der/die Vorsitzende wird ermächtigt, die zu Eintragung in das Vereinsregister sowie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die fachliche Anerkennung durch die Behörden notwendigen Satzungskorrekturen durchzuführen.

Ort
Völklingen

Datum
3. Oktober 1996

 Die Gründungsmitglieder:

(Vorname, Name)
(Adresse) 
(Unterschrift)

Astrid Bach-Staap
Schulstraße 10
66333 Völklingen

Karlheinz Bertz
Schulstraße 10
66333 Völklingen

Heike Hambruch-Bertz
Schulstraße 10
66333 Völklingen

Arnulf F. Staap
Schulstraße 10
66333 Völklingen

Eric Monchaux
7, rue des sources
F 57980 Tenteling

Marga Lösch
Ludweilerstraße 50
66333 Völklingen

Monika Jungfleisch-Schulz
Weststraße 6
66287 Quierschied

Satzungsänderung

Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit für den Verein „Maltiz - Naturerfahrung und Waldpädagogik e.V.“ ist nach Ansicht des Finanzamtes Völklingen die Formulierung in § 11, Abs. 2 der Satzung „für gemeinnützige Zwecke“ zu ungenau.

Aus diesem Grunde wird § 11, Absatz 2 der Satzung des Vereines durch die Vorsitzende gem. § 12 der Satzung wie folgt neu gefaßt:

„(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“

Völklingen, den 18. März 1997

Astrid Bach-Staap
1. Vorsitzende

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Mitgliedsantrag:

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